Behörden & Vorsorge
Einwohnerkontrolle
Eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle bei der Wohngemeinde in der Schweiz ist nicht in jedem Fall sinnvoll, je nach Dauer der Reise jedoch zwingend. Einige Gemeinden verlangen bereits ab einer Abwesenheit von sechs Monaten eine Abmeldung, die meisten jedoch erst ab 12 Monaten. Wenn ihr eurer Gemeinde nichts von eurer Reise mitteilt, könnt ihr natürlich auch länger als 12 Monate in der Schweiz angemeldet bleiben. Voraussetzung ist eine Stellvertretung, welche für euch die Steuererklärung ausfüllt und andere administrative Dinge erledigt. Eine Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle bringt folgende Vorteile:
- Vertragsauflösung: Mit der Abmeldebescheinigung könnt ihr laufende Verträge auflösen, unabhängig von der Dauer der Verträge (z.B. Handy, Internet, Versicherungen..)
- Obligatorische Krankenkasse: Da ihr nicht mehr in der Schweiz gemeldet seid, müsst ihr auch keine obligatorischen Krankenkassenbeiträge mehr leisten. Für Reisende gibt es deutlich günstigere Angebote. Mehr dazu findet ihr unter Gesundheit
- Militär: Wenn ihr länger als 12 Monate ununterbrochen im Ausland seid, müsst ihr ein Gesuch für Auslandurlaub einreichen. Ein bewilligter Auslandurlaub befreit euch von der Schiess- und andere militärischen Pflichten. Wenn ihr noch Aktiv-Dienst leistet (WK’s), müsst ihr Wehrpflichtersatz bezahlen, welcher bei der Erfüllung aller militärischen Pflichten zurückerstattet wird. Da ich bereits alle Diensttage erreicht habe, durfte ich sämtliches Material inklusive der persönlichen Waffe abgeben. Wenn ihr bei der Rückkehr aus dem Ausland resp. bei der Anmeldung bei dem Sektionschef 30 Jahre oder älter seid, müsst ihr keinen militärischen Pflichten mehr nachkommen. Seid ihr jünger als 30 und habt bereits alle WK Tage gemacht, so müsst ihr einfach noch an das obligatorische Schiessen. Nach mündlicher Auskunft könnt ihr das Obligatorische auch mit einer fremden Waffe geschossen werden; es muss als nach der Rückkehr kein Material mehr gefasst. Weiteres zum Thema Auslandurlaub im Militär findet ihr hier.
Steueramt
Da während einer Weltreise normalerweise kein Geld verdient wird, müssen auch (fast) keine Steuern entrichtet werden. Wenn ihr euch jedoch bei der Gemeinde (Einwohnerkontrolle) abmeldet, entscheidet die Gemeinde, ob ihr während der Dauer eurer Reise im Steuerregister drin bleibt (es muss weiterhin regulär die Steuererklärung ausfüllt werden) oder ob sie euch aus dem Steuerregister austragen. Eine Austragung aus dem Steuerregister bedeutet, dass ihr per Stichtag eine unterjährige Steuererklärung ausfüllen müsst. Eine unterjährige Steuererklärung hat folgende Nachteile:
- Die Verrechnungssteuer (35% der Zinsen eures Vermögens) kann nicht zurückerstattet werden und verfällt.
- Der satzbestimmende Steuerfuss basiert auf der Hochrechnung eures Einkommens auf 12 Monate. Rechenbeispiel (berechnet auf ag.ch) für einer christkatolische Person, wohnhaft in Wohlenschwil mit einem monatlichen Einkommen von 7’000 CHF und einer Abmeldung per 30. Juni: Bis zum Stichtag hat die Person 42’000 CHF Einkommen (6 x 7’000 CHF), dieses Einkommen muss aber zu dem Steuerfuss versteuert werden, als hätte die Person das ganze Jahr das Einkommen von 7’000 CHF / pro Monat gehabt; also zum Steuerfuss, welcher sich bei einem Einkommen von 84’000 CHF ergibt. Die Steuern bei einer unterjährigen (auf 12 Monate hochgerechnetes Einkommen) Steuererklärung betragen 7’575.90 CHF (Tarifsatz 6.9732%). Wäre die Person im Steuerregister eingetragen geblieben, hätte sich der satzbestimmende Tarifsatz aus dem effektiven Einkommen (42’000 CHF) berechnet. Dies ergibt dann noch 5’030.20 CHF (Tarifsatz 4.6547%) also 2’545.7 CHF weniger.
- Dasselbe gilt natürlich für die Rückkehr. Wenn ihr beispielsweise im April zurückkehrt, euch bei der Gemeinde anmeldet und per 1. Mai wieder Arbeit findet, wird das Einkommen der acht Monate (Mai bis Dezember) wiederum auf 12 Monate hochgerechnet und diesen Steuerfuss für die Berechnung der Steuer verwendet. Dies kann abhängig davon, was man verdient und wann man zurückkehrt, nochmals den gleichen Mehrbetrag ausmachen. Grundsätzlich fährt man bei einer Austragung aus dem Steuerregister am besten, wenn man sich so spät wie möglich im Jahr abmeldet (optimalerweise per 31. Dezember).
Bei einer Abmeldung auf der Einwohnerkontrolle sollt ihr euch am besten erst beim entsprechenden Steueramt erkundigen, ob ihr in dem Steuerregister drin bleiben könnt oder nicht. Fall das Steueramt euch austragen möchte (und ihr eine unterjährige Steuererklärung ausfüllen müsst), könnt ihr immernoch die Gemeinde wechseln und zu Verwandten/Bekannten umziehen. Achtung: ihr müsst mindestend drei Monate bei einer Gemeinde angemeldet sein, bevor ihr euch ins Ausland abmelden könnt.
Wenn ihr im Steuerregister eingetragen bleibt, müsst ihr zu Hause jemanden finden, der euch die Steuererklärung ausfüllt. Am besten ihr erteilt einer Person zu Hause die Vollmacht für allfällige Rückfragen durch das Steueramt. Zudem muss die Feuerwehrsteuer jährlich bezahlt werden und natürlich auch die Steuern auf das Vermögen. Die Feuerwehrsteuer beträgt 2% des steuerbaren Einkommens, mindestens 30 CHF und maximal 300 CHF pro Kalenderjahr.
Vorsorge
Säule I (AHV/IV)
Damit später keine Lücke in den Rentenzahlungen entstehen, muss ein Mindestbeitrag in die AHV Kasse einbezahlt werden, sogenannte Beiträge für Nichterwerbstätige. Diese berechnen sich aufgrund des Vermögens. Liegt das Vermögen jedoch unter Fr. 300’000.00 gilt ein Mindestbetrag von Fr. 460.00 (Stand 2010). Falls ihr aber in der Mitte des Jahres verreist und bis dahin AHV-Beiträge entrichtet habt, sollte der Mindestbeitrag durch das Einkommen bereits erreicht werden. Fehlende Jahre können bis spätestens 5 Jahre nachbezahlt werden. Zuständig ist die AHV-Zweigstelle der Gemeinde, wo ihr euch nach der Rückkehr anmeldet.
Säule II (Pensionskasse)
Einzahlungen in die 2. Säule werden bei einer unselbständigen Anstellung direkt durch den Arbeitgeben getätigt. Wenn ihr also nicht mehr angestellt seid, wird auch kein Geld in die Pensionskasse bezahlt. Nach der Kündigung muss das Geld von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto transferiert werden. Wenn ihr nach eurer Rückkehr wieder einen neuen Arbeitgeber habt, wird das Geld von dem Freizügigkeitskonto in die Pensionskasse des neuen Arbeitgeber einbezahlt.
Säule IIIa (gebundene Vorsorge)
Der Maximalbetrag von 6’566 CHF (Stand 2010) kann unabhängig von einer frühzeitigen Abmeldung vom Steuerregister geltend gemacht werden. Wenn ihr euch also nach 8 Monaten aus dem Steuerregister austragt, könnt ihr trotzdem den maximalen Betrag für die Säule 3a von den Steuern abziehen (Voraussetzung ist der Anschluss an eine Pensionskasse). Ohne Einkommen macht es eigentlich auch keinen Sinn, Zahlungen in die 3. Säule vorzunehmen. Einziger Vorteil ist der wohl etwas höhere Zinssatz, dafür kann nach der Einzahlung nicht mer so frei über das Geld verfügt werden und bei der Auszahlung muss dieser Betrag trotzdem versteuert werden.

























Interessanter Beitrag, vielen Dank für die ausführlichen Informationen.